Die Gemeinde Niedernhausen informiert:
Der Winterdienst der Gemeinde Niedernhausen wird in der Wintersaison 2022/ 2023 wie folgt ausgeführt:
Priorität 1
Gemeindestraßen mit Linien- Schulbusverkehr
Gemeindestraßen, welche verkehrswichtig und gleichzeitig aufgrund von Steigungen gefährlich sind. Die sind insbesondere Feuerwehrzufahrten, in Ausnahmefällen Landes- und Kreisstraßen.
Priorität 2
Gemeindestraßen, welche als Sammelstraßen dienen.
Gemeindestraßen mit geringerer Verkehrsbedeutung, jedoch mit Steigungen.
Die Straßen der Priorität 2 werden erst angefahren, wenn sämtliche Straßen der Priorität 1 bedient wurden.
Priorität 3
Alle übrigen Gemeindestraßen.
Dies geschieht jedoch nur nach der Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Winterdienstes, d. h. die Räum- und Streuarbeiten können nur in dem Umfang vorgenommen werden, in dem Fahrzeuge und Personal, je nach der Stärke der Schneefälle, zur Verfügung stehen.
Um von Seiten der Gemeinde einen reibungslosen Ablauf des Winterdienstes zu gewährleisten, bitten wir die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Niedernhausen, sich für den Winter ordnungsgemäß auszurüsten.
Jeder ist auch selbst für seine eigene Sicherheit am Fortkommen und gefahrlosen Benutzen der Straßen und Gehwege verantwortlich.
So sollten beispielsweise Winterreifen rechtzeitig montiert und die Bürgerinnen und Bürger für ihre Räumpflicht gerüstet sein. Zudem gibt es eine Winterreifenpflicht.
Es kommt den Anliegern sehr zugute, wenn der Straßenraum bei Schneelage von parkenden Autos frei bleibt, damit die Räumfahrzeuge ungehindert ihre Arbeit verrichten können.
So sollten Fahrzeuge möglichst auf den dafür vorhandenen Abstellplätzen oder in den Garagen untergebracht bzw. die öffentlichen Parkplätze benutzt werden.
In „Problemstraßen“ werden nach Bedarf Halteverbote eingerichtet oder eine Einbahnstraßenregelung eingeführt. Dies wird entsprechend bekannt gegeben.
Schnee von Privatgrundstücken, Gehwegen und Grundstückseinfahrten darf nicht auf die Fahrbahn geworfen werden. Hier kann es zu gefährlichen Situationen für die Verkehrsteilnehmer kommen, zudem wird der Schnee durch das Räumfahrzeug wieder zurückgeschoben.
Daher sollte der Schnee dort aufgetürmt werden, wo er keinen behindert und es möglich ist, z.B. im eigenen Vorgarten.
Das Streuen mit Salz als Auftaumittel wird nur noch in Ausnahmefällen vorgenommen, nämlich dort, wo die Busse als öffentliche Verkehrsträger durchfahren müssen sowie an besonders gefährlichen Steilbereichen, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern.
Die schädliche Wirkung von Salz auf Umwelt und Autos ist bekannt. Den Anliegern ist es darum durch die Straßenreinigungssatzung untersagt, im Rahmen ihrer Räumpflicht vor ihren Grundstücken Salz zu verwenden.
Für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und Hausverwaltungen ist bedeutsam, dass die Straßenreinigung auch auf den Abschnitten, die mit Splitt gestreut werden, von den jeweiligen Anliegern vorgenommen werden muss.
Die Landes- und Kreisstraßen werden durch Hessen Mobil auch innerörtlich geräumt und gestreut, die Gemeinde wirkt hier nur im Bedarfsfall unterstützend.
Die Rufnummer für Angelegenheiten des gemeindeeigenen Winterdienstes ist 06127/903-164.