Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, weshalb sie regelmäßig zurückgeschnitten werden sollten. Wuchernde Hecken, überhängende Zweige an Geh- und Radwegen, sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso behindert dichtes Grün im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und kann zu Unfällen führen. Fahrzeuge des Winterdienstes und der Müllabfuhr werden unter Umständen von über die Grundstücksgrenze hinauswachsendem Bewuchs an der korrekten Ausführung ihrer Tätigkeiten gehindert. Gefahren und Behinderungen durch allzu üppigen Bewuchs lassen sich aber mit wenig Aufwand verhindern. Die Gemeinde Niedernhausen weist alle Haus- und Grundstücksbesitzer auf ihre „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“ an öffentlichen Straßen und Wegen hin. Dies kann auch zu einer eventuellen Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs führen.
Die Verpflichtung, Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist im Hessischen Straßengesetz geregelt. Ein evtl. notwendiger „radikaler Rückschnitt“ ist grundsätzlich vom 01.10. bis 28.02. erlaubt. Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gem. Straßenverkehrsordnung dar.
Als Faustregel zur Orientierung weist die Gemeinde auf das freizuhaltende sog. „Lichtraumprofil“ über Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen hin: Als Lichtraumprofil wird der Raum bezeichnet, der aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs frei und sauber gehalten werden muss. Dieser Raum beträgt über Fuß- und Radwegen 2,50 Meter, über Straßen für den Autoverkehr mindestens 4,50 Meter.
Die Verpflichtungen für Grundstückseigentümer zur Verkehrssicherung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 Meter über der der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird.
- Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 Meter über den Wegen auszuschneiden.
- Bäume sind auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen. Abgestorbenes Geäst ist ganz zu entfernen, weil es ein mögliches Verletzungsrisiko darstellt.
- Vor allem bei Hecken sind regelmäßige und ausreichende Rückschnittmaßnahmen unerlässlich, um die Anpflanzung über Jahre hinweg auf Grundstücksgrenze zu halten und somit einen späteren Schnitt in den Bestand der Hecke zu vermeiden.
- An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art gem. Hessischem Straßengesetz stets so niedrig gehalten werden, dass sie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen. Um eine ausreichende Übersicht im „Sichtdreieck“ für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, gilt daher: Gibt es für ein Grundstück keinen Bebauungsplan, der ein individuelles Sichtdreieck vorgibt, muss die Bepflanzung im Bereich von Straßeneinmündungen und -kreuzungen auf maximal 0,80 Meter Höhe zurückgeschnitten werden
- Außerdem sollte sorgfältig darauf geachtet werden, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.
- Beachten Sie vor dem Anpflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken im Laufe der Zeit annehmen können. Halten Sie beim Pflanzen ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze ein, bzw. entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen.
- Denken Sie bitte auch an die Sichtbarkeit Ihrer Hausnummer! Das Hausnummern-Schild muss von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer usw. behindert werden. Etwaige Behinderungen (z.B. durch rankende Pflanzen) hat der Eigentümer auf eigene Kosten zu beseitigen. Bedenken Sie bitte dies: Im Ernstfall müssen Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei Hausnummern klar erkennen können, damit im Notfall keine wertvolle Zeit zur Orientierung der Helfer verloren geht.
- Vom Gebot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 01. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen (§ 39 BNatSchG), sind Eigentümer dann befreit, wenn es sich um einen Form- oder Pflegeschnitt handelt, der aus Gründen der Verkehrssicherheit notwenig ist.
Die Gemeinde Niedernhausen bedankt sich für Ihr Verständnis und Ihre Zusammenarbeit bei der Einhaltung dieser Vorgaben!