Die Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises und die Gemeinde Niedernhausen als Ordnungsbehörde weisen auch in diesem Jahr wieder auf die so genannte Gehölzschnittfrist bis Ende Februar hin. Sie dient zum Schutz von Tieren, für die Gehölze ein wichtiger Lebensraum sind. In unserer Region sind dies vor allem Vögel, aber auch viele Amphibien- und Insektenarten finden in Hecken und Gebüschen Schutz. Außerhalb der Zeitspanne von Oktober bis Februar besteht ein hohes Risiko, bei Schnittmaßnahmen besonders geschützte Arten, z.B. Vögel, Fledermäuse und deren Nist- oder Ruheplätze, zu beeinträchtigen. Bezogen auf die Tier- und Pflanzenwelt und deren Lebensraum ist es vereinfacht gesagt verboten zu stören, zu zerstören und zu töten. Um solche Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden, rät die Naturschutzbehörde allen Verantwortlichen, die Schnittfrist auch an Stellen einzuhalten, wo sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Regeln des Artenschutzes gelten überall und zu jeder Zeit. Für besonders geschützte Arten gilt ein generelles Störungsverbot auch innerhalb der Gehölzschnittzeiten.
Mit dem Ende der Brutzeit und der „Abreise“ der Zugvögel in die Winterquartiere sind nun Eingriffe in Gehölze eher vertretbar. Ab dem 01.10.24 darf nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz daher auch zu stärkerem Beschnitt wieder zur Heckenschere gegriffen werden!
Diese Regelung zielt auch auf Verkehrssicherung. Wuchernde Hecken, überhängende Zweige an Geh- und Radwegen, sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso behindert dichtes Grün im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und kann zu Unfällen führen. Fahrzeuge des Winterdienstes und der Müllabfuhr werden unter Umständen von über die Grundstücksgrenze hinauswachsendem Bewuchs an der korrekten Ausführung ihrer Tätigkeiten gehindert. Die Gemeinde Niedernhausen weist alle Haus- und Grundstücksbesitzer auf ihre „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“ an öffentlichen Straßen und Wegen hin. Dies kann auch zu einer eventuellen Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs führen.