Paragraph 39 Bundesnaturschutzgesetz regelt die sogenannten „Gehölzschnittzeiten“. Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen jedes Jahr vom 1. März bis 30. September NICHT abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt (bis zum Boden geschnitten) werden. Klingt sehr nach Behördendeutsch, ist aber ein wichtiger Beitrag zum Arten- und Naturschutz!
Wer Maßnahmen dringend durchführen will, kann dies in den nächsten Tagen noch tun. Dies gilt für alle planbaren Maßnahmen, die einen Gehölzschnitt beinhalten. Bis zum 28. Februar dürfen Gehölze zurückgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Die Naturschutzbehörde Rheingau-Taunus-Kreises veröffentlicht diesen Hinweis immer rechtzeitig – so wie jetzt zum Ende der Gehölzschnittzeiten und im September vor deren Beginn.
Außerhalb der Gehölzschnittzeiten von März bis Oktober besteht ein hohes Risiko, besonders geschützte Tierarten zu beeinträchtigen. Hierzu zählen beispielsweise alle heimischen Vogel- und Fledermausarten. Es ist verboten die Aufenthalts-, Ruhe-, Fortpflanzungs- und Brutstätten besonders geschützter Arten zu zerstören oder die Tiere selbst zu verletzen oder zu töten. Für streng geschützte Arten gilt zusätzlich ein Störungsverbot.
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gelten immer: in der freien Natur, in bebauten Bereichen, in Wohngebieten und auch während der Gehölzschnittzeiten. Verstöße gegen diese Regelungen können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Um Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden und um den wildlebenden Tieren den nötigen Schutz zukommen zu lassen, ruft die Naturschutzbehörde alle Verantwortlichen dazu auf, die Gehölzschnittzeit auch an Stellen einzuhalten, wo sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Zusätzlich zum Artenschutz dient diese Regelung auch der Verkehrssicherheit. Wuchernde Hecken und überhängende Zweige können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Üppiges Grün im Bereich von Einfahrten, Kreuzungen und Einmündungen kann die Sicht auf den Verkehr behindern und zu Unfällen führen. Auch Fahrzeuge der Müllabfuhr können durch tiefhängende Äste über der Grundstücksgrenze behindert werden. Die Gemeinde Niedernhausen weist alle, die ein Grundstück besitzen, nachdrücklich auf diesen Aspekt der "Verkehrssicherungspflicht" hin. Im schlimmsten Fall führt hinderlicher Bewuchs nämlich zu einer Schadenshaftung!
Bei Fragen oder Unklarheiten zum Thema Gehölzschnitt berät die Untere Naturschutzbehörde die Bürgerinnen und Bürger gerne. Die Untere Naturschutzbehörde ist telefonisch (06124 / 510-373) oder per E-Mail erreichbar: naturschutzbehoerde@rheingau-taunus.de