Mehrere Hände bilden einen Stapel

Vereine in Niedernhausen


Vereinsförderung

Die ehrenamtliche Arbeit der Vereine und Verbände betrachtet die Gemeinde Niedernhausen als unverzichtbaren Bestandteil unseres Gemeinwesens. Vereine schaffen Orte des sozialen Miteinanders, in denen Bürgerinnen und Bürger unterschiedlichster Herkunft und beruflichen Hintergrundes gemeinsame Interessen teilen.

Um dies zu unterstützen und sportliche, kulturelle und soziale Werte zu fördern und zu erhalten, gewährt die Gemeinde finanzielle Mittel als freiwillige Leistungen, insbesondere für die Förderung der Jugendarbeit.

  • Wer kann Förderung erhalten?

    Antragsberechtigt zur Aufnahme in die Förderungsliste sind Vereine oder Verbände mit Sitz in Niedernhausen, deren Vereinsmitglieder in der Mehrzahl Niedernhausener Bürgerinnen und Bürger sind und die allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern offenstehen.

    Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Verein zuvor in die Förderungsliste aufgenommen wurde. Über die Aufnahme in diese Liste entscheidet der Sozial-, Umwelt- und Klimaausschuss.

  • Wer erhält keine Förderung?

    Politische Parteien, politisch tätige Vereinigungen und Wählergemeinschaften sind von der Richtlinie ausgenommen.

    Auch eine Doppelförderung, bspw. aufgrund besonderer Vereinbarungen, ist ausgeschlossen.

  • Welche Fristen gelten?

    Anträge auf Investitionsförderung müssen spätestens bis zum 01.04. eines Jahres bei der Gemeinde eingegangen sein. Für alle anderen gemäß den Richtlinien beantragten Förderungen müssen Rechnungen, Nachweise oder Belege, die die beantragte Förderung betreffen, der
    Gemeinde Niedernhausen unverzüglich, spätestens bis zum 30.06. eines Jahres, gemeinsam mit
    den dazugehörigen Zahlungsnachweisen vollständig vorgelegt werden.

  • Welche Aktivitäten und Investitionen werden bezuschusst?

    • Veranstaltungen bzw. Fahrten, die in Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen und die Gemeinde repräsentieren, sofern sie nicht im Rahmen der normalen Vereinstätigkeit stehen
    • Traditions- bzw. Zeltveranstaltungen
    • Jugendarbeit, Jugendfeuerwehr und Jugendfahrten
    • Seniorenarbeit
    • Sportvereine, bei Beschäftigung lizensierter Übungsleitenden, zur Anschaffung von Sportgeräten und von Lager- und Gruppenmaterial
    • Gesang- und Musikvereine
    • Jubiläumsveranstaltungen
    • Vereine mit eigenem Grundbesitz in der Gemeinde für Unterhaltungsmaßnahmen und Betriebskosten
    • Vereine ohne eigenen Grundbesitz für Unterhaltungsmaßnahmen, Miete und Heizkosten

  • Was gilt für die Benutzung gemeindeeigener Hallen?


    Die Benutzung gemeindeeigener Räume und Hallen ist für Vereine und Verbände für deren Arbeit kostenfrei. Sollte der Verein bei der Benutzung gemeindeeigener Räume Einnahmen erwirtschaften, so sind die Betriebskosten zu zahlen.

    Bei Veranstaltungen, die mit dem Vereinszweck in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist stets das volle Benutzungsentgelt zu entrichten. Dies gilt nicht für Veranstaltungen, die der Bereicherung des örtlichen Lebens dienen (Traditionsveranstaltungen wie z. B. Kerb, Faschingsveranstaltungen, Tanz in den Mai, Oktoberfest). Sonstige anfallende Kosten (z. B. GEMA-Gebühren) sind vom Verein zu tragen.